Steuer
Studiengebühren können für ein Erststudium als Sonderausgaben bis zu maximal 4.000 Euro jährlich abgesetzt werden. Das heißt, dass die Angabe der Studiengebühren in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast senken, wenn grundsätzlich Steuern gezahlt werden (bei einem Einkommen über 7664 EUR pro Jahr) - dann erhält man vom Fiskus einen Teil der Studiengebühren zurück.Wer berufsbegleitend studiert, sodass das Studium für den ausgeübten Beruf von besonderer Bedeutung ist und die Karrierechancen erhöht, fällt unter die Regelung des Zweitstudiums. Hier können die gesamten angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden - und zwar als Werbungskosten. Dazu zählen nicht nur die Studiengebühren selbst, sondern auch Fahrten zu Prüfungen, Lehrmittel, Unterbringungskosten usw. Diese Werbungskosten fallen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf an und können von daher auch in Folgejahre übertragen werden und dort das zu versteuernde Einkommen senken.
Ebenfalls können die Eltern der Studierenden die Studiengebühren absetzen. Sie zählen zu den Unterhaltskosten, für die man als Eltern aufkommen muss. Die Studiengebühren fallen bei den Eltern in den Bereich Sonderausgaben und können das Einkommen jährlich um maximal 7.680 Euro verringern.
Weitere Informationen zum Erststudium finden Sie unter:
Weitere Informationen zum Zweitstudium finden Sie unter: Spiegelartikel von 2009 und Steuerrichtlinie R 9.2 LStR 2011
